Informationen zum Jahreswechsel

Informationen zum Jahreswechsel 2025/2026

Der Mindestlohn steigt zum 01.01.2026 auf 13,90 € / Stunde an. Damit verbunden ist auch die Erhöhung der Minijobgrenze auf 603,00 € / Monat (7.236,00 € / Jahr).

Die Grenze für Midijob liegt ab dem 01.01.2026 zwischen 603,01 € und 2.000,00 €.

Die Grenze für die Familienversicherung liegt voraussichtlich bei 565,00 € – diese gilt aber nicht für Minijobber.

Die Beitragssätze bleiben wie im Vorjahr bestehen. Lediglich der durchschnittliche Zusatzbeitrag in der Krankenversicherung steigt auf 2,90 % (es gilt immer der individuelle Satz der zuständigen Krankenkasse)

Die Insolvenzgeldumlage steigt auf 0,15 % und die Künstlersozialkasse sinkt auf 4,9 %

Die Sachbezüge sind noch nicht entschieden (Stand 11.11.2025)

Vermutlich werden es für das Frühstück 2,37 € /kalendertäglich und für Frühstück und Mittagessen 4,57 €/ kalendertäglich. Das bedeutet 71,10 € für das Frühstück und 137,10 € Mittagessen / Abendessen.

Wenn keine Monatspauschalen angesetzt werden sollen, müssen Einzelnachweise kalendertäglich geführt werden.

Für die Unterkunft gilt 285,00 € pro Monat. Besonderheiten ergeben sich durch die Belegung mit mehreren Personen. Es ist wichtig, dass Belegungspläne geführt werden.

Die Pfändungsfreigrenze für den Zeitraum 01.07.2025 – 30.06.2026 beträgt 1.555,00 €.

Ab dem 01.01.2026 betragen die Zeitgrenzen in der Landwirtschaft 90 Arbeitstage oder 15 Wochen im Kalenderjahr.

In Klärung ist noch wie die Zusammenrechnung bei kurzfristigen Beschäftigungen Landwirtschaftlicher Betriebe und anderen Branchen funktioniert.

Es handelt sich um einen Steuerbonus, der einen finanziellen Anreiz für ältere Menschen schaffen soll. Eine genaue Ausgestaltung steht aber noch nicht fest.

Genau gesagt handelt es sich um einen monatlichen Steuerfreibetrag in Höhe von 2.000,00 €. Dieser gilt für Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer ab Erreichen der Regelaltersgrenze unabhängig vom Bezug einer Rente.

Sollten hier weitere Informationen kommen, halten wir Sie auf dem Laufenden.

Die Pflicht zur Aufzeichnung jeden Arbeitnehmers liegt beim Arbeitgeber. In der Aufzeichnung muss Beginn und Ende der Arbeitszeit, sowie Ruhepausen eingetragen werden. Ebenso muss die tägliche Dauer ausgewiesen sein und die Summe aufaddiert werden, um die Gesamtstundenzahl darzustellen.