eAU
Ihre Krankmeldung an uns!

Meldung der Arbeitsunfähigkeit

Elektronische Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung (eAU)
verpflichtend ab 01.01.2023

Ab dem 01.01.2023 ist der Abruf einer Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung nur noch elektronisch möglich.
Arbeitnehmer*innen erhalten nur noch eine Papierbescheinigung für den persönlichen Zweck und müssen keinen „gelben Schein“ mehr bei ihrem Arbeitgeber einreichen. Es besteht weiterhin die Verpflichtung, den Arbeitgeber über die Arbeitsunfähigkeit und die voraussichtliche Dauer unverzüglich zu informieren.

Wie läuft das Verfahren ab?

    1. Arbeitnehmer*in meldet den Beginn und die voraussichtliche Dauer der Arbeitsunfähigkeit an seinen AG (Anzeigepflicht)
    2. Arbeitnehmer*in erhält eine Papierbescheinigung von der Arztpraxis für den persönlichen Zweck
    3. AG füllt das Meldeformular auf der Homepage aus, um sein zuständiges Lohnbüro zu informieren
    4.  Mit den gemeldeten Daten ruft das Lohnbüro die Daten vom Kommunikationsserver der Krankenkassen ab

 

Für wen gilt das Verfahren?

  • alle gesetzlich krankenversicherten Arbeitnehmer*innen
  • auch Minijobber, kurzfristig Beschäftigte

 

Welche Ausnahmen existieren?

Ausgenommen vom Verfahren sind folgende Personengruppen:

  • privat Versicherte
  • Minijobber in Privathaushalten

 

Ausgenommen vom Verfahren sind folgende Bescheinigungen (weiterhin in Papierform):

  • Bescheinigung über Erkrankung des Kindes
  • Bescheinigungen über Rehamaßnahmen
  • Bescheinigungen über Beschäftigungsverbot
  • Bescheinigung Wiedereingliederung
  • Erkrankungen im Ausland

 

Was müssen Ihre Arbeitnehmer*innen machen?

Nach § 5 Abs. 1 Satz 1 Entgeltfortzahlungsgesetz ist der Arbeitnehmer*in weiterhin verpflichtet die Arbeitsunfähigkeit anzuzeigen. Lediglich die Nachweispflicht entfällt.

Merke: Meldepflicht bleibt, Nachweispflicht entfällt!

Ihr Arbeitnehmer*in muss Ihnen den Beginn der Arbeitsunfähigkeit und die voraussichtliche Dauer unverzüglich mitteilen.

Was macht das Lohnbüro mit den Informationen?

Das elektronische Verfahren sieht keine automatische Bereitstellung durch die Krankenkassen vor. Daher ruft Ihr Lohnbüro die Rückmeldungen aus dem Entgeltabrechnungssystem ab.