Die Bundesregierung hat mit dem Steuerentlastungsgesetz 2022 eine Energiepreispauschale (EPP) in Höhe von
300,00 € brutto beschlossen.
Die EPP ist steuerpflichtig und sozialversicherungsfrei und ist nicht pfändbar.
Anspruchsberechtigte
Arbeitnehmer haben Anspruch, wenn sie am 01.09.2022:
• in einem gegenwärtigen 1. Dienstverhältnis stehen
• Steuerklasse I bis V haben oder nach § 40a Abs. 2 EStG pauschal besteuert werden (Minijobber)
Minijobber müssen dem Arbeitgeber zeitnah schriftlich bestätigen, dass es sich um ihr 1. Dienstverhältnis handelt, ansonsten kann die EPP nicht ausgezahlt werden.
Auszahlung und Finanzierung
Die Auszahlung soll grundsätzlich mit den Bezügen für September erfolgen. Über die Lohnsteueranmeldung erhalten Arbeitgeber die Möglichkeit sich die ausgezahlten Beiträge erstatten zu lassen.
Arbeitgeber mit jährlicher Lohnsteueranmeldung haben ein Wahlrecht, ob sie die EPP auszahlen möchten. Wenn sie verzichten, haben die Arbeitnehmer die Möglichkeit die EPP über ihre persönliche Einkommensteuererklärung geltend zu machen.
Der Zeitraum der Auszahlung unterscheidet sich von der Abrechnung im Lohnbüro:
In der Lohnsteueranmeldung wird für die EPP eine neue Zeile 35 eingefügt. Auf der Lohnsteuerbescheinigung des Arbeitnehmers verdeutlicht der Großbuchstabe „E“ die Zahlung der Pauschale durch den Arbeitgeber.